Art. 1
Unter dem Namen «Tennis-Club Liestal» (nachfolgend jeweils mit Club bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal.
Art. 2
Der Club bezweckt primär die Ausübung und Förderung des Tennissportes und kann daneben auch Angebote für weitere Rückschlagsportarten wie beispielsweise Padel-Tennis, Beachtennis oder Pickleball schaffen.
Art.3
Der Club ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (Swiss Tennis) und der Tennis Region Basel (TRB); er anerkennt dessen Statuten und Reglemente. Diese sind für den Club, dessen Organe und dessen Mitglieder verbindlich.
Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Personen.
Art.4a
Als Mitglied von Swiss Tennis untersteht der Club und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping Statut von Swiss Olympic sowie den ergänzenden Dokumenten.
Mutmassliche Verstösse gegen diese Dokumente werden von Swiss Sport Integrity gemäss deren Richtlinien untersucht und sanktioniert.
Der Rechtsweg richtet sich nach den in den vorgenannten Dokumenten enthaltenen Bestimmungen.
A. Arten von Mitgliedschaften
B. Erwerb der Mitgliedschaft
C. Rechte und Pflichten
D. Wechsel und Beendigung der Mitgliedschaf
Art. 5 Der Club umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
Aktivmitglieder
- Einzel
- Ehe- und Konkubinatspaare
- Aktiv in Ausbildung (über 18 Jahre)
- Schnuppermitglieder 1)
Mitglieder „B“ 2)
- Junioren 16-18 Jahre
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Tagesspieler 3)
1) „Schnuppermitglieder“ haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Die Schnuppermitgliedschaft gilt nur für das erste Jahr der Mitgliedschaft. Bei Ablauf des Vereinsjahres in dem die Schnuppermitgliedschaft erworben wurde, geht diese in eine normale Aktivmitgliedschaft über.
2) Die Mitgliederkategorie „B“ ist seit dem Beginn des Vereinsjahres 2010 geschlossen. Die Mitgliedschaft „B“ kann seither nicht mehr neu erworben werden. Personen die der Kategorie „B“ schon vor dem Vereinsjahr 2010 angehört hatten behalten den Status Mitglied „B“.
3) Die Mitgliederkategorie „Tagesspieler“ ist seit dem Beginn des Vereinsjahres 2013 geschlossen. Die Mitgliedschaft „Tagesspieler“ kann seither nicht mehr neu erworben werden. Personen die der Kategorie „Tagesspieler“ schon vor dem Vereinsjahr 2013 angehört hatten behalten den Status Mitglied „Tagesspieler“.
Art. 6
Aktivmitglieder, Mitglieder „B“ und Tagesspieler sind Personen, die im Verlauf des Vereinsjahres das Alter 18 Jahre erreichen oder es überschritten haben.
Art. 7
Junioren sind Jugendliche im Alter von 16 – 18 Jahren (Jg.)
Art.8
Tagesspieler können gemäss Spielreglement an Werktagen zu bestimmten Zeiten die Anlage benützen. Sie gelten im Übrigen als Passivmitglieder.
Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
Art. 10
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Clubs, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Als Passivmitglieder können auch Firmen aufgenommen werden.
Art. 11
Jugendliche unter 16 Jahren (Jg.) fallen unter die Kategorie „Schüler“. Sie sind keine Club-Mitglieder im Sinne von Art. 5. Ihre Rechte und Pflichten werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.
Art. 12
Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich zu bestätigen mit dem Hinweis um Kenntnisnahme der Statuten sowie der geltenden Reglemente.
Art. 13
Wer in den Club eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
Art. 14
Aktivmitglieder, und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benutzen.
Art. 15
Aktivmitgliederund Junioren sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 16
Passivmitglieder sind auf der Clubanlage willkommen. Sie dürfen wie „Nicht-Mitglieder“ als Gäste eingeladen werden. An der Generalversammlung haben sie das Diskussions- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
Art. 17
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 18
In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.
Art. 19
Abs. 1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten.
Abs.2
Der Club haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 21
Clubmitglieder akzeptieren stillschweigend, dass der Club zu Vereinszwecken elektronische Geräte und Medien einsetzt. Sie nehmen insbesondere zur Kenntnis, dass Angaben von Mitgliedern wie z.B. Namen und Adressen sowie Aufnahmen von auf der Anlage installierten Videokameras, auf denen auch Personen erkennbar sein können, über die offizielle Homepage des Clubs ohne spezielle Schutzvorkehrungen verbreitet werden und somit öffentlich zugänglich sind.
Art. 22
Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis spätestens Ende Vereinsjahr (31. Dezember). Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art. 23
Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zuführen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende GV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und endgültig.
Art. 24
Organe des Vereins sind
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren
Art. 25
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus zugestellt werden. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin bzw. in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin geleitet.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung der Generalversammlung sowie über den Tagungsort. Die Generalversammlung kann als physische Versammlung, als elektronische Versammlung sowie einer Mischform oder auf schriftlichem Wege in elektronischer Form oder auf Papier durchgeführt werden.
Bei einer elektronischen Versammlung muss der Vorstand sicherstellen, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden.
Art. 26
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen, sind den Mitgliedern ebenfalls 10 Tage im Voraus zuzustellen.
Art. 27
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin sowie der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren
e) Kenntnisnahme des Jahresprogramms, inkl. Wochenspielplan
f) Festlegung der maximalen Mitgliederzahl
g) Revision der Statuten
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
j) Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Clubs
Art. 28
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand jeweils spätestens bis zum 1. Januar schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 29
Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten oder das Gesetz schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen und Wahlen hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.
Art. 30
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Art. 31
Der Vorstand besteht aus aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollen beide Geschlechter ausgewogen im Vorstand vertreten sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, legt die verschiedenen Chargen fest und teilt diese unter sich auf, wobei insbesondere folgende Chargen in Frage kommen:
- Vizepräsident/in
- Aktuar/in
- Finanzchef/in
- Spielleiter/in
- Platzchef/in
- Juniorenverantwortliche(r)
- Sponsoring
- Medien und Kommunikation
Art. 32
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 33
Für den Club zeichnen rechtsverbindlich der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Art. 33a
Die Vorstandsmitglieder haben stets im Interesse des Clubs zu handeln und ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz zu erledigen.
Vorstandsmitglieder haben den Vorstand frühzeitig und proaktiv über mögliche Interessenkonflikte zu informieren. Steht ein Vorstandsmitglied in einem bestimmten Geschäft in einem Interessenkonflikt, so tritt dieses bei der Beratung und dem Beschluss zum entsprechenden Geschäft in den Ausstand. Dies ist im Protokoll zur Sitzung festzuhalten.
Art. 34
Vorstandssitzungen können physisch oder als elektronisch sowie in einer Mischform durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst, wobei jedes Mitglied seine Stimme abzugeben hat. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege in elektronischer Form oder auf Papier erfolgen, sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Verhandlung verlangt.
Art. 35
Der Vorstand erlässt die für den Spielbetrieb notwendigen Reglemente. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Projekte Kommissionen einsetzen.
Art. 36
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Entsprechend ist die Jahresrechnung jeweils auf Ende eines Kalenderjahres abzuschliessen.
Art. 37
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 38
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen des Clubs, die Bücher und Belege zu prüfen und der GV schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.
Art. 39
Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 40
Die Abstimmung über Auflösung oder Fusion des Clubs ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.
Art. 41
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Tennissportes gestellt werden.
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung des Clubs vom 20.März 2026, in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 24. Juni 2020. (Ältere Versionen: 6. März 2013, 18. April 1977 und 6. April 1934.)
Liestal, März 2026 TENNIS-CLUB LIESTAL

