Art. 1
Unter dem Namen Tennis-Club Liestal (nachfolgend jeweils mit Club bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal.

Art. 2
Der Club bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissportes.

Art.3
Der Club ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes und der Tennis Region Basel (TRB); er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.

Art. 4
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter

A. Arten von Mitgliedschaften

B. Erwerb der Mitgliedschaft

C. Rechte und Pflichten

D. Wechsel und Beendigung der Mitgliedschaf

Art. 5
Der Club umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:

Aktivmitglieder

– Einzel

– Ehe- und Konkubinatspaare

– Aktiv in Ausbildung (über 18 Jahre)

– Schnuppermitglieder (1)

Mitglieder „B“ (2)

Junioren 16-18 Jahre

Ehrenmitglieder

Passivmitglieder

Tagesspieler (3)

Einzelbucher

(1) „Schnuppermitglieder“ haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Die Schnuppermitgliedschaft gilt nur für das erste Jahr der Mitgliedschaft. Bei Ablauf des Vereinsjahres in dem die Schnuppermitgliedschaft erworben wurde, geht diese in eine normale Aktivmitgliedschaft über.

(2) Die Mitgliederkategorie „B“ ist seit dem Beginn des Vereinsjahres 2010 geschlossen. Die Mitgliedschaft „B“ kann seither nicht mehr neu erworben werden. Personen die der Kategorie „B“ schon vor dem Vereinsjahr 2010 angehört hatten behalten den Status Mitglied „B“.

(3) Die Mitgliederkategorie „Tagesspieler“ ist seit dem Beginn des Vereinsjahres 2013 geschlossen. Die Mitgliedschaft „Tagesspieler“ kann seither nicht mehr neu erworben werden. Personen die der Kategorie „Tagesspieler“ schon vor dem Vereinsjahr 2013 angehört hatten behalten den Status Mitglied „Tagesspieler“.

Art. 6
Aktivmitglieder, Mitglieder „B“ und Tagesspieler sind Personen, die im Verlauf des Vereinsjahres das Alter 18 Jahre erreichen oder es überschritten haben.

Art.8
Tagesspieler können gemäss Spielreglement an Werktagen zu bestimmten Zeiten die Anlage benützen. Sie gelten im Übrigen als Passivmitglieder.

Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

Art. 10
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Clubs, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Als Passivmitglieder können auch Firmen aufgenommen werden.

Art. 11
Jugendliche unter 16 Jahren (Jg.) fallen unter die Kategorie „Schüler“. Sie sind keine Club-Mitglieder im Sinne von Art. 5. Ihre Rechte und Pflichten werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.

Art. 12
Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich zu bestätigen mit dem Hinweis um Kenntnisnahme der Statuten sowie des Spiel- und Platzreglements.

Art. 13
Wer in den Club eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

Art. 14
Aktivmitglieder, Mitglieder „B“, Junioren und Tagesspieler sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.

Art. 15
Aktivmitglieder, Mitglieder „B“ und Junioren sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Art. 16
Passivmitglieder sind auf der Clubanlage willkommen. Sie dürfen wie „Nicht-Mitglieder“ als Gäste eingeladen werden. An der Generalversammlung haben sie das Diskussions- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

Art. 17
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 18
In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.

Art. 19
Abs. 1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten.

Abs.2
Der Club (TC Liestal) haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 20

Für „Einzelbucher“ gelten eingeschränkte Spielberechtigungen. Diese sind im Spiel- und Platzreglement geregelt. Einzelbucher bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, sind aber verpflichtet, ihre Buchungen direkt über das Reservationssystem zu bezahlen. Die Höhe der Platzmiete wird durch den Vorstand festgelegt. Einzelbucher sind ausschliesslich dazu berechtigt, die Anlage des TC Liestals während der gebuchten Zeiten zu benutzen. Sie sind nicht berechtigt, an Vereinsanlässen wie Interclub, Clubmeisterschaften, etc. teilzunehmen. Einzelbucher werden nicht an die Generalversammlung eingeladen und sind dort nicht stimmberechtigt. Die Kategorie „Einzelbucher“ wird im Rahmen einer Testphase befristet bis zum 31. Dezember 2022 eingeführt.

Art. 21
Clubmitglieder akzeptieren stillschweigend, dass der Club zu Vereinszwecken elektronische Geräte und Medien einsetzt. Sie nehmen insbesondere zur Kenntnis, dass Angaben von Mitgliedern wie z.B. Namen und Adressen sowie Aufnahmen von, auf der Anlage installierten Videokameras, auf denen auch Personen erkennbar sein können, über die offizielle Homepage des Clubs ohne spezielle Schutzvorkehrungen verbreitet werden und somit öffentlich zugänglich sind.

Art. 22
Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis spätestens Ende Vereinsjahr (31. Dezember). Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Art. 23
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zuführen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende GV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und endgültig

Art. 24
Organe des Vereins sind
–  die Generalversammlung
–  der Vorstand
–  die Rechnungsrevisoren

Art. 25
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus zugestellt werden. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet.

Art. 26
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen, sind den Mitgliedern ebenfalls 10 Tage im Voraus zuzustellen.

Art. 27
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a)  Genehmigung des Protokolls
b)  Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung
c)  Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge
d)  Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der
Rechnungsrevisoren
e)  Erlass des Spiel- und Platzreglements
f)  Genehmigung des Jahresprogramms, inkl. Wochenspielplan
g)  Festlegung der maximalen Mitgliederzahl
h)  Revision der Statuten
i)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
j)  Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
k)  Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Clubs

Art. 28
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand jeweils spätestens bis zum 1. Januar schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 29
Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor.
Für die Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen und Wahlen hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimm-berechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

Art. 30
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Art. 31
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitglieder mit folgenden Funktionen und Chargen:
–  Präsident
–  Vizepräsident
–  Aktuar
–  Finanzchef
–  Spielleiter
–  Platzchef
–  Chef Clubleben
–  Chef PR und Informationen
–  Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich selbst, teilt die verschiedenen Chargen selber unter sich auf und gibt sich die notwendigen Pflichtenhefte. Nach Möglichkeit hat jedes Vorstandsmitglied eine oder mehrere Chargen zu bekleiden.

Art. 32
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 33
Für den Club zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes

Art. 34
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst, wobei jedes Mitglied seine Stimme abzugeben hat. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid.

Art. 35
Der Vorstand erlässt die für den Spielbetrieb notwendigen Reglemente, soweit hierfür nicht die Generalversammlung zuständig ist.

Im Weiteren besteht eine ständige Spielkommission (Spiko), deren Wahldauer derjenigen des Vorstandes entspricht. Die Spielkommission wird durch den Vorstand bestimmt. Daneben kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben auch ad hoc- Kommissionen einsetzen.

Art. 36
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Entsprechend ist die Jahresrechnung jeweils auf Ende eines Kalenderjahres abzuschliessen.

Art. 37
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren und Suppleant dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Art. 38
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen des Clubs, die Bücher und Belege zu prüfen und der GV hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.

Art. 39
Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 40
Die Abstimmung über Auflösung oder Fusion des Clubs ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.

Art. 41
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Tennissportes gestellt werden.

Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung des Clubs vom 24. Juni 2020 in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 6. März 2013. (Ältere Versionen: 18. April 1977 und 6. April 1934)

Liestal, März 2020

TENNIS-CLUB LIESTAL

Der Präsident

Der Vizepräsident